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Messstellenbetrieb

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Die Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH bereitet sich aktuell auf einen Rollout intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen in ihrem Netzgebiet nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes vor. Die Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH hat der BNetzA die Wahrnehmung der Aufgabe als grundzuständiger Messstellenbetreiber für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen angezeigt und übernimmt den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt.

Die Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt. 

Die Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
  • von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.

Im Netzgebiet der Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH sind insgesamt rund 28.000 Zählpunkte von einem Umbau auf eine moderne Messeinrichtung bzw. ein intelligentes Messsystem betroffen. Die tatsächliche Anzahl der (Pflicht-)Umbaufälle ist abhängig von einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen.

Zur Ausstattung der Messstellen nach den § 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung gemäß § 35 Abs. 1 MsbG insbesondere folgende Leistungen:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  •  bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nr. 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt entnommen werden.

Darüber hinaus bietet die Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH künftig auch Zusatzleistungen nach § 35 abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls auf dem o.g. Preisblatt veröffentlicht werden. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Freisinger Stadtwerke Versorgungs-GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Musterverträge

Vertragspartner - Lieferant 

Muster - Messstellenvertrag Strom (Rahmenvertrag) 

Der Messstellenvertrag wird zwischen dem Messstellenbetreiber und dem Lieferanten geschlossen. 

Im Wesentlichen regelt der Messstellenvertrag die Abrechnung der Messentgelte für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme über den Lieferanten. 

Vertragspartner - Anschlussnutzer (Letztverbraucher bzw. Anlagenbetreiber) 

Muster - Allgemeine Bedingungen zum Messstellenvertrag Strom 

Die Allgemeinen Bedingungen zum Messstellenvertrag werden zwischen dem Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer (Letztverbraucher bzw. Anlagenbetreiber) geschlossen. 

Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebs der dem Anschlussnutzer zugeordneten Messstellen. Im Wesentlichen regeln die Allgemeinen Bedingungen die Abrechnung der Messentgelte für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.